Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 15 (Fn 3)
Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Anwärters. Der Antrag ist vom Anwärter mit der Meldung zur Prüfung zu stellen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem Anwärter und einem Vertreter des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsordnung insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

(2) Bei hörgeschädigten und sprachgeschädigten Prüflingen ist vom Prüfling mit der Anmeldung zur Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Teilnahme eines oder mehrerer Gebärdendolmetscher an der mündlichen Prüfung zu beantragen. Nach Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling Gebärdendolmetscher seines Vertrauens mit der Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu beauftragen. Die durch die Teilnahme von Gebärdendolmetschern entstehenden notwendigen Kosten werden von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses auf Antrag erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten am 1. April 2010; geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011, Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15 und § 23 neu gefasst d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 4

§§ 17, 18, 19, 22 und 24 geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 6

§ 4 Absatz 2 neu gefasst, § 6 Absatz 3 angefügt und § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.