Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 17 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit den Fachministerien und den kommunalen Spitzenverbänden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss führt folgende Bezeichnung:

„Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Bezirksregierung (Katasterwesen) als Vorsitzendem,

2. zwei weiteren Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, davon jeweils ein Bediensteter einer Bezirksregierung (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

3. drei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, davon jeweils ein Bediensteter einer Bezirksregierung (Katasterwesen), einer Bezirksregierung (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie

4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlusslehrgang (Ausbildungsabschnitt VI) tätigen Lehrkraft.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Abteilung „Geobasis nrw“ der Bezirksregierung Köln kann zum Stellvertreter eines Ausschussmitgliedes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 3 bestellt werden. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Bestellungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen wird.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Prüfungsausschuss führt das kleine Landessiegel mit der in Absatz 2 genannten Bezeichnung.

(7) Der Prüfungsausschuss und seine Geschäftsstelle haben ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten am 1. April 2010; geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011, Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15 und § 23 neu gefasst d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 4

§§ 17, 18, 19, 22 und 24 geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 6

§ 4 Absatz 2 neu gefasst, § 6 Absatz 3 angefügt und § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.