Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 22 (Fn 4)
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher dem Anwärter mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Im Prüfungsfach 4 wird der Anwärter in der Fachrichtung geprüft, in der er ausgebildet wurde. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jeden Anwärter soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine Stunde betragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen z. B. beim Einsatz von Gebärdendolmetschern angemessen verlängern.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(5) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten am 1. April 2010; geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011, Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15 und § 23 neu gefasst d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 4

§§ 17, 18, 19, 22 und 24 geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 6

§ 4 Absatz 2 neu gefasst, § 6 Absatz 3 angefügt und § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.