Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 28
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Aufsichtsführenden und/oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

2. dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

3. den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten am 1. April 2010; geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011, Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15 und § 23 neu gefasst d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 4

§§ 17, 18, 19, 22 und 24 geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 6

§ 4 Absatz 2 neu gefasst, § 6 Absatz 3 angefügt und § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.