Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/ mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss an Prüfungsteilen von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) die Durchführung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.