Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

 

§ 6 (Fn 3)
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die Fachstudien und die berufspraktischen Studien sowie die Prüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Ausbildung ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes zu verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich – mit Ausnahme des Erholungsurlaubs – kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monaten auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht, §§ 6, 9, 13, 15, 16, Überschrift Teil 3 und § 18 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 4

§§ 10 bis 12 und 14 neu gefasst durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 5

§ 17 aufgehoben durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.