Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

 

§ 11 (Fn 4)
Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.

(2) Während der berufspraktischen Studien soll der Staatsarchivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.

(3) Der Staatsarchivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben
1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut und
4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.

(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut;
2. Archivalische Quellenkunde:
3. Sicherung und Erschließung von Archivgut;
4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut;
5. Archivmanagement und Archivrecht.
Die Ausbildungsleitung erstellt einen Studienplan, in dem die Inhalte der Fachgebiete orientiert an der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg dargestellt sind. Der Studienplan wird dem Staatsarchivreferendar ausgehändigt.

(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht, §§ 6, 9, 13, 15, 16, Überschrift Teil 3 und § 18 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 4

§§ 10 bis 12 und 14 neu gefasst durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 5

§ 17 aufgehoben durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.