Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

 

§ 14 (Fn 4)
Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte. Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt des Ausbildungsarchivs und der Archivschule Marburg statt. Sie wird von der Projektleitung im Ausbildungsarchiv und von einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

(2) In der Transferphase soll der Staatsarchivreferendar nachweisen, dass er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse werden in der Transferarbeit dargestellt.

(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag des Staatsarchivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.

(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.

(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und der Projektleitung in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leitung des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist dem Staatsarchivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung bekannt zu geben. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.

Kapitel 3
Archivarische Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht, §§ 6, 9, 13, 15, 16, Überschrift Teil 3 und § 18 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 4

§§ 10 bis 12 und 14 neu gefasst durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 5

§ 17 aufgehoben durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.