Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 1. März 2020.

 

§ 2 (Fn 4)
Befreiung und Ermäßigung

(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden nach dem Vermessungs- und Katastergesetz und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen sowie der für die Landesvermessung zuständigen Behörde an den Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anfallen. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, des Oberen Gutachterausschusses sowie den Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden.

(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei.

(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, erfolgt kostenfrei.

(4) Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure; § 4 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium kann im Falle des Absatzes 4 Ermäßigung oder Befreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung geboten ist.

(6) Die Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 390, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, geändert durch VO v. 3. Februar 2011 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 12. März 2011; VO vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 1. Februar 2013; Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 2011.

Fn 3

§ 3 Absatz 4 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 2: Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 30. März 2018.