Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und daher wiederholt werden müssen. Es wird angegeben welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen gemäß § 25 wird hingewiesen.

Teil 5
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.