Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17 (Fn 3)
Bewertung der Klausuren

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Klausurergebnisse fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Klausurergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Referendarin oder dem Referendar das Klausurergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Klausurleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Wird mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Referendarin oder dem Referendar die Rechtsfolgen einer zweiten Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 535, in Kraft getreten am 1. November 2010; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020; Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 3

Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020.

Fn 4

§§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.