Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

18 / 33

§ 18 (Fn 4)
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendarinnen und Referendaren elektronisch bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll der Referendarin oder dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen.

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(7) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Referendarin oder dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 535, in Kraft getreten am 1. November 2010; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020; Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 3

Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020.

Fn 4

§§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.