Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23 (Fn 3)
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete:

1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes,

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation sowie Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.

(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Referendarinnen und Referendare einen Aktenvortrag zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Jede Referendarin und jeder Referendar hat zwei Arbeitstage Vorbereitungszeit.

(3) Der Aktenvortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

(6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der Aktenvortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 535, in Kraft getreten am 1. November 2010; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020; Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 3

Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020.

Fn 4

§§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.