Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt der Landesbetrieb IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2011 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2. die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,

3. die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,

4. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

5. die Sicherung der Erhebungsunterlagen,

6. die Datenübermittlung,

7. die Meldetermine,

8. die Behandlung der erhobenen Merkmale.

(4) Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November 2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.