Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

25 / 35

§ 25 (Fn 2)
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Krankheitsfall hat der Prüfling ein ärztliches Attest beizufügen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Attest verlangen. Haben Prüflinge ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, die Prüflinge waren aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Brechen Prüflinge aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund nicht vor, ist diese mit dem Punktwert Null zu bewerten.

(4) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an der mündlichen bzw. praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und vor welchem Ausschuss die Prüfung nachzuholen ist. Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüflinge. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen.

(6) Haben Prüflinge an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, sind sie zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Brechen sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

Kapitel 4
Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 606, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013; Verordnung vom 23. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 2

§ 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 3

§ 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020.

Fn 5

§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.