Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26 (Fn 4)
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Ausbildereignungsprüfung sowie in der Abschluss- und Umschulungsprüfung sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Abschluss- und Umschulungsprüfung um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In der Zwischenprüfung ist jede Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die Leistungen der praktischen bzw. mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen können die mündliche Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie die Ergänzungsprüfung auch von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

Note                                                                                                                                                                                     Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut                                                       100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut                                                                                          unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend                                                         unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
 noch entspricht = ausreichend                                                                                                                                   unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
 dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft                                                                         unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend                                                                                                    unter 25 bis 0.

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Zwischenprüfung ist für jede Prüfungsarbeit, in der Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. In der Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie der Ausbildereignungsprüfung sind Bemerkungen und Bewertungen nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen. In der Zwischenprüfung sollen in den Prüfungsarbeiten Korrekturhinweise gegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 606, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013; Verordnung vom 23. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 2

§ 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 3

§ 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020.

Fn 5

§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.