Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Zuständige Behörde

Als gemeinsame zuständige Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land im Bereich der Gemeinden Hagen am Teutoburger Wald (Niedersachsen) sowie Tecklenburg und Lengerich (Nordrhein-Westfalen) wird die Bezirksregierung Münster bestimmt. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 664.