Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 664.