Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 2
Offene Ganztagsschule

(1) Der Landschaftsverband Rheinland betreibt in einer Vielzahl seiner Förderschulen: „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 (Abl. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38).

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und je nach Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.