Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli).

Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind

2. Wechsel der Schule

3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(5) Ein Kind kann vom LVR-Schulträger von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.