Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 4
Elternbeiträge, Entstehung

(1) Der Landschaftsverband Rheinland erhebt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an den LVR-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Elternbeiträge werden vom Landschaftsverband Rheinland nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS; sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien, sofern außerunterrichtliche Angebote in den Ferien bestehen. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Betrag anteilig zu zahlen.

(4) Das Entgelt für das Mittagsessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen. Ermäßigungen werden zwischen den jeweils eingesetzten Trägern der OGS und dem Landschaftsverband Rheinland gesondert geregelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.