Historische SGV. NRW.
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§ 5
Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011. |