Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 6
Beitragshöhe

(1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.

(2) Die in § 5 Absatz 2 genannten Personen sind von den Elternbeiträgen befreit und der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe zuzuordnen.

(3) Empfänger von Leistungen nach §§ 19, 28 SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe eingruppiert. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.

(4) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(5) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 SGB VIII)

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.