Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 7
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind/die Schülerin/den Schüler, für das/die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 BEEG (in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.