Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 9
Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten

(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei der Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen nachzuweisen. Dazu reichen sie eine Einkommenserklärung mit allen Belegen beim Landschaftsverband Rheinland als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, dem Landschaftsverband Rheinland als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.