Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 10
Beitragsermäßigung

(1) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

(2) Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Elternbeitrag für das Kind/die Schülerin/den Schüler zu zahlen, für das/die/den sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag nach dieser Satzung bzw. Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung ergibt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.