Historische SGV. NRW.
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§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
Köln, den 28. Februar 2011
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 4. März 2011
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011. |