Historische SGV. NRW.

14 / 14 

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

Köln, den 28. Februar 2011

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 4. März 2011

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.