Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 4
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der benannten Personen lädt die/der amtierende Vorsitzende die Mitglieder der neuen Medienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

(2) Endet das Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der Vorschriften in § 93 LMG NRW gewählt bzw. entsandt. In diesem Fall beginnt die Mitgliedschaft in der Medienkommission mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung nach § 5 Absatz 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.