Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 6
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission gemäß §§ 91 Absatz 2, 92 Absatz 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Absatz 1 Nummer 10, 11 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission unverzüglich von dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

(2) Die Medienkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

(3) Ist das vorzeitige Erlöschen gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu wählen oder zu entsenden. Dabei hat sie/er auf die Vorschriften der §§ 91 Absatz 1, 92 Absatz 3, 93 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 9 und 95 LMG NRW hinzuweisen.

§ 5 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.