Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Verordnung

Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der Studierendenzahl regelt das für die Hochschulen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 165, in Kraft getreten am 30. April 2011.