Historische SGV. NRW.

27 / 33

Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung
von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem
Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2009. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, ist dieser Stichtag auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblich.

(5) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung von Abweichungen auf Grund der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren nach § 29 findet keine Anwendung.

(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 9 wird auf den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 festgesetzt.

(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 16 Absatz 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2009 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 zugrunde gelegt.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 5,58 EUR je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2010.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Ministerium für Inneres und Kommunales bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt.

(12) Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).