Historische SGV. NRW.

2 / 4

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

Verwaltungskosten für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden dem Rhein-Kreis Neuss vom Land bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 500 000 EUR nach Maßgabe einer vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Nachweisung erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.