Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 27 (Fn 4)
Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.

(2) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 4.4 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.

(3) Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.

(4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied.

(6) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.