Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.6.2023
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§ 29 (Fn 4)
Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
= 66 - 50 Punkte
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 49 - 30 Punkte
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten
= 29 - 0 Punkte.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie anzuhalten.
GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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SGV. NRW. 7123. |
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§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. |
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Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |