Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 38 (Fn 4)
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Abschlussprüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsbereiche anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in dem  Prüfungsprotokoll zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Über das weitere Verfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden.

(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfling zu hören.

Teil 5
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.