Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Beurteilung der Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen; dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.

(3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann der Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von ihm benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.

(4) Liefert ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird sie mit Null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.