Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30.4.2013(GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 1. Juni 2013 .

 

§ 1
Vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter

(1) Ehemalige Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend wieder in eine Einrichtung des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Personen erforderlich ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) Den Aufgenommenen soll Unterstützung angeboten werden, die sie befähigt, ihre gegenwärtigen Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit eigenverantwortlich zu bewältigen.

(3) Gegen Aufgenommene dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(4) Auf ihren Antrag sind die Aufgenommenen unverzüglich zu entlassen.

(5) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 50 Strafvollzugsgesetz gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 358, in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 1. Juni 2013 .