Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 2
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 3 und bei der Verleihung eines Amtes die des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium), dem der Antrag auf dem Dienstweg vorzulegen ist.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden einer Bezirksregierung (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes eingeführt. Einführungsbehörde soll eine andere als die Dienststelle sein, bei der der Beamte bei der Zulassung tätig ist. Ausnahmen hiervon können aus dringenden persönlichen Gründen auf Antrag vom Ministerium zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.