Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

 

§ 15
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

(1) Stellt sich während der Einführungszeit heraus, dass der Beamte für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet ist, ist die Teilnahme am Verfahren zu beenden. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag des Ausbildungsbeauftragten der Einführungsbehörde und der Ausbildungsleitung. Diese legen dem Beamten die Gründe für ihren Vorschlag dar und geben Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorschlag ist ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Beamte können die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang jederzeit beenden.

(3) Beamte, die von der weiteren Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgeschlossen werden oder sie beenden, verbleiben im mittleren technischen Dienst.

(4) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung darüber, ob eine freigewordene Aufstiegsstelle neu besetzt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 378, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 30. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 4

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.