Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                      500.000.000 EUR

festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489.