Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu
erhebende Umlage wird auf                                                                 17 Prozent

der für das Haushaltsjahr 2011 geltenden
Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monats-
beträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489.