Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Betriebsstätte, Beschäftigte

(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.

(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.

(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2011 S. 675); geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 28. Oktober 2019 (GV. NRW. 2020 S. 284), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.