Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,

2. Tag der Geburt,

3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,

4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, sowie im Falle der Befreiung nach § 4 a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,

5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,

6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,

7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,

8. Beitragsnummer,

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,

11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und

3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2011 S. 675); geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 28. Oktober 2019 (GV. NRW. 2020 S. 284), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.