Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:

1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil 1) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit sowie der Arbeitsprobe,

2. einen fachtheoretischen Teil (Teil 2) bestehend aus den Bereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“,

3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil 3) und

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil 4).

(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Meisterprüfung der Teile 1 bis 2 und nach Vorliegen der Teile 3 und 4 die Feststellung des Gesamtergebnisses sowie die Ausstellung des Meisterbriefes.

Kapitel 2
Meisterprüfung in den Teilen 1 und 2

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123