Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

36 / 44

§ 33 (Fn 14)
Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

1. Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
in der jeweils geltenden Fassung oder der mit der Beamtin
oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin                                              1 Arbeitstag

2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen
Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder
eines Elternteils                                                                                      2 Arbeitstage

3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort                      1 Arbeitstag

4. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum                                              1 Arbeitstag

5. Erkrankung einer oder eines im Haushalt der
Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen,                              1 Arbeitstag im Kalenderjahr

6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes                          bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr

7. Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines
Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist                                                                                    bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

8. in sonstigen dringenden Fällen                                                            bis zu 3 Arbeitstage.

Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.

In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,

2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In dem nach ärztlicher Bescheinigung nachgewiesenen Umfang ist der erforderliche Urlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen zu gewähren im Zusammenhang mit

1. der Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung und

2. der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für

1. eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit nach den Voraussetzungen der Beihilferegelungen oder den Vorschriften über die freie Heilfürsorge der Polizei nachgewiesen wird,

2. die Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen oder

3. die Teilnahme an einer Kur eines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.

Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 34 unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.

(5) Besteht nach § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 GV. NRW. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Trennungsentschädigung und werden die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b TEVO erfüllt, kann für jeden vollen Monat der getrennten Haushaltsführung ein Arbeitstag Urlaub für eine Familienheimfahrt bewilligt werden; dies gilt nicht, wenn eine ermäßigte Trennungsentschädigung nach § 4 Absatz 7 TEVO gewährt wird. Urlaub steht nicht zu für einen Monatszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte an insgesamt mindestens zehn Arbeitstagen Urlaub erhalten hat, vom Dienst freigestellt oder wegen Erkrankung vom Dienstort abwesend gewesen ist. Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Monats, für den er gewährt werden kann, angetreten wird. Aus Anlass des Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfestes kann der Urlaub vor Ablauf eines Monats gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92); geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020; Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021; Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021; Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10, 26, 27, 29, 31, 34 und 39 geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021.

Fn 4

§§ 19a und 20a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 19a zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021.

Fn 5

§ 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021.

Fn 6

§§ 9, 35 und 36 geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 7

§ 15 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 15 geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021.

Fn 8

§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 9

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

Überschrift zu Teil 4, § 28 Überschrift und Absatz 1 und § 41 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 11

§ 18, § 21 und § 37 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020.

Fn 12

Inhaltsübersicht und § 23 zuletzt geändert, § 5 und § 6 (Überschrift geändert und Absatz 1 neu gefasst) geändert sowie § 3, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 13

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018 und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020.

Fn 14

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 15

§ 16 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 16

§ 16a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.; Absatz 6 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 17

§ 40 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.