Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 7
Nachweise zur Beitragsentrichtung

(1) Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen im Sinne des § 99 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Nachweis der Eignung der Bieter deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen. Bieter müssen nachweisen, dass sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vollständig entrichten. Soweit dies nicht durch eine gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. erfolgt, kann der Nachweis durch Unterlagen erbracht werden, die nicht älter als ein Jahr sind und die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger – im Inland der Einzugsstelle – oder der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse ausgestellt sein, soweit der Betrieb des Bieters von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. Der Nachweis nach Satz 2 kann durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates erbracht werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Auftrages vom Bieter einem Nachunternehmer übertragen oder sollen bei der Auftragsausführung Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, so hat der Bieter den Nachweis gemäß Absatz 1 ebenfalls für den Nachunternehmer oder für den Verleiher von Arbeitskräften zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.