Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 21
Rechtsverordnungen

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung,

1. festzustellen, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 2 Absatz 2 repräsentativ im Sinne von § 4 Absatz 2 sind,

2. die Höhe des in § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Mindeststundenentgeltes anzupassen.

(2) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf

1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten oder

2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Die Anpassung des Mindeststundenentgelts nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Entwicklung und ihrer Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für das Mindestentgelt. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je fünf Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium zu beauftragende Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss überprüft jährlich, beginnend mit dem Jahre 2013 die Höhe des Mindestentgelts und gibt bis zum 31. August eines jedes Jahres eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über die Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags

1. die Verfahrensanforderungen des § 17 zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens für die Vergabe von Aufträgen zu konkretisieren.

2. die Verfahrensanforderungen des § 18 zur Berücksichtigung sozialer Kriterien in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgaben einer Fairen Beschaffung, durch Rechtsverordnung für die Vergabe von Aufträgen zu konkretisieren.

3. die Verfahrensanforderungen des § 19 zur Berücksichtigung der Inhalte der Maßnahmen der Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens, in der Form zu regeln als

a) diese Maßnahmen benannt werden, die von Unternehmen im Rahmen ihrer Verpflichtungserklärung nach § 19 Absatz 1 gewählt und durchgeführt werden können,

b) in Abhängigkeit zum Auftragsvolumen und zur Unternehmensgröße eine Staffelung der Maßnahmen vorgesehen wird,

c) bestimmt wird, in welcher Form die durchgeführten bzw. eingeleiteten Maßnahmen zum Zwecke der Überprüfbarkeit zu dokumentieren sind;

4. anstelle des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums eine andere Behörde zur Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen;

5. entsprechend § 1 Absatz 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), auf Grund einer Kostenfolgeabschätzung durch eine Kostenausgleichsregelung den Ersatz der

a) durch Übertragung neuer Aufgaben,

b) durch Veränderung bestehender Aufgaben,

c) durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder

d) durch zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung dieses Gesetzes

für die kommunalen öffentlichen Auftraggeber entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen in pauschalierter Form zu regeln. Eine solche Kostenausgleichregelung hat rückwirkend auf die entstandenen durchschnittlichen Kosten eines bestimmten Zeitraumes, der nicht mehr als zwei Jahre umfassen darf, abzustellen. Zur Ermittlung der Kosten kann auf Durchschnittsbetrachtungen repräsentativer Kommunen abgestellt werden, wenn die Auswahl der Kommunen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt; ebenso kann die Erhebung und Ermittlung der Kosten durch einen geeigneten sachkundigen Dritten erfolgen, wenn die Auswahl des Dritten nach Anhörung mit den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt. In die Rechtsverordnung sind auch der Verteilschlüssel und Regelungen zum Verfahren der Kostenermittlung aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.