Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

 

§ 1

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 82, in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.