Historische SGV. NRW.
4 / 31 |
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
(3) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.
GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012;
geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |
|
§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |