Historische SGV. NRW.
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§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Einladungen, Protokollführung und Durchführung von Beschlüssen werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012;
geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |
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§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427). |